Rechtsanwalt Matutis - Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und Internetrecht

Auf dieser Website habe ich Ihnen einen Überblick über das Angebot meiner Kanzlei zusammengestellt.

Vorallem im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes mit seinen zahlreichen Facetten und Nebengebieten, vom Designschutz bis hin zum Markenrecht, vom Patentrecht bis hin zur Problematik der Schutzfähigkeit von Ideen stehe ich Ihnen gern zur Seite.

Die Informationen auf dieser Seite geben lediglich einen ersten Einblick bezüglich des Vorgehens bei Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen, Markenverletzungen, Geschmacksmusterverletzungen, Gebrauchsmusterverletzungen, Patentverletzungen, Namensrechtsverletzungen und sonstigen Verletzungen (z.B. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder aus dem Bereich des Presserechts).

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass diese Informationen mit größter Sorgfalt erstellt wurden, jedoch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen wird. Vor allem ersetzen diese Informationen nicht eine individuelle und umfassende Beratung. Falls Sie eine Verbindliche Beratung wünschen, bezüglich deren Richtigkeit dann auch eine vollständige Haftung durch uns übernommen wird, sehen wir einer entsprechenden Anfrage gern entgegen.

Ihr

Cornelius Matutis
Rechtsanwalt

 

Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz

Inhaber von Marken, Geschmacksmustern, Gebrauchsmustern und Patenten sind geradezu verpflichtet, ihre gewerblichen Schutzrechte zu verteidigen. Wer daher gegen ein solches Recht eines Dritten verstößt, muss zwangsläufig damit rechnen, dass er abgemahnt wird. 

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Absatz 2 MarkenG besteht bei gleichzeitigem Vorliegen von Zeichen- u

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Unberechtigte Abmahnung

Soweit eine Abmahnung unberechtigt erfolgt ist, sollte man genau prüfen, ob es nicht dennoch erforderlich ist, hierauf zu reagieren. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine lediglich fehlerhafte Begründung der Ansprüche in der Abmahnung im Hinblick auf deren Berechtigung unerheblich ist.  

Im Bereich der unberechtigten Abmahnungen unterscheidet man zwischen unbegründeten (weil das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist) und unbefugten (weil dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch zusteht) Abmahnungen. 

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Cornelius Matutis
Rechtsanwalt

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