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Unberechtigte Abmahnung

Soweit eine Abmahnung unberechtigt erfolgt ist, sollte man genau prüfen, ob es nicht dennoch erforderlich ist, hierauf zu reagieren. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine lediglich fehlerhafte Begründung der Ansprüche in der Abmahnung im Hinblick auf deren Berechtigung unerheblich ist.  

Im Bereich der unberechtigten Abmahnungen unterscheidet man zwischen unbegründeten (weil das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist) und unbefugten (weil dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch zusteht) Abmahnungen. 

Eine unbegründete Abmahnung kann Ihrerseits Ansprüche gegen den Abmahnenden auslösen. Diese sind jedoch aufgrund des sog. verfahrensrechtlichen Privilegs im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (nicht durch Gegenabmahnung etc.) durchzusetzen. Anderes gilt nur bei unbegründeten Schutzrechtsverwarnungen, hier wird auch eine Gegenabmahnung und somit eine außergerichtliche Durchsetzung der Gegenansprüche von der Rechtsprechung akzeptiert. 

Die Befugnis zu Abmahnungen ergibt sich aus § 8 Absatz 3 UWG. Somit sind lediglich Mitbewerber und die dort aufgeführten Verbände befugt, Abmahnungen auszusprechen. Des weiteren gilt, dass, wenn ein Wettbewerbsverstoß ausschließlich Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berührt, das Vorgehen gegen einen solchen Verstoß auch nur diesem unmittelbar verletzten Mitbewerber vorbehalten ist. 

Wenn es nun zu einer unberechtigten Abmahnung gekommen ist, besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO gegen den behaupteten Anspruch vorzugehen. Für den Fall, dass man die Einlegung einer negativen Feststellungsklage erwägt, empfiehlt es sich dennoch eine Gegenabmahnung auszusprechen (auch wenn dies grundsätzlich nur bei Fällen erforderlich sein wird, in denen der Abmahnende erkennbar von falschen Voraussetzungen etc. ausging), um das Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses etc. auszuschließen.

 

Cornelius Matutis
Rechtsanwalt

Medienstadt Babelsberg
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