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Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz

Inhaber von Marken, Geschmacksmustern, Gebrauchsmustern und Patenten sind geradezu verpflichtet, ihre gewerblichen Schutzrechte zu verteidigen. Wer daher gegen ein solches Recht eines Dritten verstößt, muss zwangsläufig damit rechnen, dass er abgemahnt wird. 

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Absatz 2 MarkenG besteht bei gleichzeitigem Vorliegen von Zeichen- u

nd Waren- oder Dienstleistungsidentität, bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr sowie bei Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft einer bekannten Marke. 

Des weiteren muss die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Markeninhabers erfolgt sein 

Hinzu kommt jedoch nun noch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Marke kennzeichenmäßig genutzt worden sein muss. Hier gibt es am ehesten rechtliche Auseinandersetzungen und unterschiedliche Bewertungsmöglichkeiten.

Neben den oben genannten Unterlassungsansprüchen können auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, welche jedoch immer erfordern, dass die Markenrechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden.

 Vor der Benutzung einer fremden Marke zur Produktbeschreibung oder gar im Rahmen der Werbung ist daher dringend zu prüfen, ob dies in dem konkreten Einzelfall zulässig ist, damit man nicht im Nachhinein abgemahnt und mit Kosten überzogen wird, die bei einer entsprechenden Vereinbarung vorab entweder gar nicht oder deutlich geringer ausgefallen wären.

 

Cornelius Matutis
Rechtsanwalt

Medienstadt Babelsberg
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