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Der Wettbewerbsprozess - Hauptsacheverfahren

Zur endgültigen Regelung eines Unterlassungsanspruchs bzw. auch zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen ist es erforderlich, wenn der Unterlassungsschuldner keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, das Hauptsachevefahren innerhalb der Verjährungsfrist zu betreiben. 

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 11 UWG in sechs Monaten.  

Selbst wenn zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung ergangen ist, läuft die Verjährung weiter, denn die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorübergehende Regelung dar. Wenn nun der Unterlassungsgläubiger nicht binnen der sechs Monate eine endgültige Regelung herbeiführt (z.B. durch eine Abschlusserklärung, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Klageerhebung in der Hauptsache), kann der Unterlassungsschuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu Lasten des Unterlassungsgläubigers beantragen. Aufgrund der Verjährung hat in diesen Fällen der Unterlassungsgläubiger keine durchsetzbaren Ansprüche mehr gegen den Unterlassungsschuldner und muss die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinnehmen. 

Um dies zu vermeiden ist dringend zu raten, insbesondere auch die im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits festgestellten Ansprüche mittels Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung bzw. Einlegung der Hauptsacheklage endgültig zu sichern. 

Im Gegensatz zum Verfügungsverfahren kann im Hauptsacheverfahren dann auch neben den Unterlassungsansprüchen die Klage auf Auskunft, Schadensersatz, Berichtigung, Urteilsveröffentlichung, Gewinnabschöpfung etc. erweitert werden. 

Ein Unterlassungsschuldner hingegen kann, anstatt gegen eine einstweilige Verfügung mittels Widerspruch vorzugehen, auch beantragen, dass der Unterlassungsgläubiger aufgefordert wird, die Hauptsacheklage zu erheben. 

 

Cornelius Matutis
Rechtsanwalt

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