Die einstweilige Verfügung

Im Rahmen der Verteidigung gegen Schutzrechtsverletzungen stellt die einstweilige Verfügung eines der Hauptregelungsinstrumente. Da jedoch die einstweilige Verfügung lediglich den Unterlassungsanspruch sichern kann, ist es bei Schadensersatzforderungen etc. erforderlich daneben bzw. im Nachgang auch eine Hauptsacheklage zu führen.

Im Rahmen des Wettbewerbsrechts gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Absatz 2 UWG, so dass grundsätzlich eine einstweilige Verfügung ohne die Begründung weiterer Dringlichkeitsmerkmale beantragt werden kann.  Es ist jedoch zu beachten, dass die Dringlichkeitsvermutung insbesondere durch das Verhalten des Antragsstellers widerlegt werden kann. Dies ist zum einen ein besonders langes Zuwarten zwischen der Zeit der Kenntnis des Verstoßes bis hin zur Abmahnung, aber auch eine besonders lange Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung, zwischenzeitlich gewährte Fristverlängerungen oder ein langes Zuwarten zwischen Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist und der Beantragung der einstweiligen Verfügung. Hier ist die Bewertung der einzelnen Gerichte unterschiedlich, so dass Fristen zwischen einem Monat und sechs Wochen, je nach zuständigem Gericht, meist noch als angemessen angesehen werden. Diese Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen, die auf Markenrecht oder sonstige gewerbliche Schutzrechte gestützt sind. Bei diesen kann sich aber die Dringlichkeit aus der Lage des Falles ergeben, wenn die behauptete Verletzungshandlung zu einer fortdauernden Schädigung des Schutzrechtinhabers führen kann. Deswegen wird man sich auch im Bereich des Markenrechts, Patentrechts und Designschutz bzw. Geschmacksmusterrecht an der zeitlichen Vorgaben der regionalen Gericht in Bezug auf die Dringlichkeitsvermutung orientieren können.

In besonders dringlichen Fällen kann eine einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Hier muss jedoch die besondere Dringlichkeit gesondert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Eine weitere Besonderheit des Verfügungsverfahrens ist, dass Behauptungen nicht bewiesen, sondern glaubhaft gemacht werden müssen. So können auch eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers selbst zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. In einem späteren Hauptsacheverfahren wäre dies wiederum kein brauchbares Beweismittel.
Wenn nun eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, wird diese nicht von Amts wegen zugestellt, sondern muss im Wege der Parteizustellung über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Nur dann gilt diese als vollzogen. Wenn nun eine einstweilige Verfügung nicht binnen eines Monats vollzogen wird, dann verliert diese Ihre Wirkung und deren Aufhebung kann zu Lasten des Unterlassungsgläubigers beantragt werden. Deswegen ist insbesondere bei Zweifeln über den Zustellungsadressaten immer mehrgleisig zu fahren.
Im Gegensatz zu der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsschuldner durch eine Unterlassungsverfügung nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sondern es werden Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.